Handwerkerkosten von der Steuer absetzen: Das müssen Sie wissen

Wer Handwerker ins Haus holt, kann sich einen Teil der Kosten vom Finanzamt zurückholen. Nach § 35a Einkommensteuergesetz mindern 20 Prozent der Arbeitskosten direkt Ihre Steuerschuld, bis zu 1.200 Euro im Jahr. Das gilt für Eigentümer ebenso wie für Mieter, solange einige formale Regeln eingehalten werden.

12. Februar 2026 · Steuern · von Kai Weber

So funktioniert die Steuerermäßigung

Anders als Werbungskosten oder Sonderausgaben wird der Handwerkerbonus nicht vom Einkommen abgezogen, sondern direkt von der Einkommensteuer. Jeder Euro Ermäßigung ist also ein Euro weniger Steuer, unabhängig von Ihrem Steuersatz.

Begünstigt sind 20 Prozent der Aufwendungen für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Diesen Höchstbetrag erreichen Sie mit Arbeitskosten von 6.000 Euro. Was darüber hinausgeht, bringt im selben Jahr keinen weiteren Vorteil.

Ein Beispiel: Sie lassen in Ihrem Haus in Goslar das Bad erneuern. Die Rechnung beträgt 12.000 Euro, davon entfallen 4.500 Euro auf Arbeitslohn und 7.500 Euro auf Material. Begünstigt sind nur die 4.500 Euro Arbeitskosten. Ihre Einkommensteuer sinkt dadurch um 900 Euro. Hätten Sie im selben Jahr noch den Maler im Haus gehabt, könnten Sie weitere 1.500 Euro Arbeitskosten bis zum Höchstbetrag ausschöpfen.

Daneben gibt es eine eigene Ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Gartenpflege, Fensterputzen oder Reinigung. Auch hier gelten 20 Prozent, allerdings mit einem eigenen Höchstbetrag von 4.000 Euro. Beide Töpfe können Sie nebeneinander nutzen.

Welche Arbeiten zählen

Begünstigt sind Handwerkerleistungen in Ihrem Haushalt, also in der selbst genutzten Wohnung oder im eigenen Haus samt Grundstück. Dazu gehören zum Beispiel:

Nicht begünstigt sind Arbeiten im Rahmen eines Neubaus, bei dem erstmals Wohnfläche entsteht. Auch Arbeiten an vermieteten Wohnungen fallen nicht darunter, denn dort sind die Kosten bereits als Werbungskosten bei den Mieteinnahmen absetzbar.

  • Maler-, Tapezier- und Fliesenarbeiten
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern, Türen und Bodenbelägen
  • Wartung und Reparatur von Heizung, Sanitär und Elektrik
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade und an der Dachrinne
  • Arbeiten im Garten, etwa das Pflastern einer Einfahrt
  • Modernisierung von Bad oder Küche

Nur Arbeitskosten, nur mit Rechnung und Überweisung

Absetzbar sind ausschließlich die Arbeitskosten. Material wie Fliesen, Farbe oder die neue Heizungsanlage selbst zählt nicht. Fahrt- und Maschinenkosten des Handwerkers rechnet die Finanzverwaltung dagegen zu den Arbeitskosten. Achten Sie deshalb darauf, dass der Betrieb Lohn und Material auf der Rechnung getrennt ausweist.

Zwei Voraussetzungen sind streng: Sie brauchen eine Rechnung, und Sie müssen auf das Konto des Handwerkers überweisen. Barzahlungen werden nicht anerkannt, auch dann nicht, wenn eine ordentliche Quittung vorliegt. Maßgeblich ist das Jahr, in dem Sie bezahlt haben, nicht das Jahr der Arbeiten.

Mieter und Wohnungseigentümer profitieren ebenfalls. Der Anteil an Handwerkerleistungen für das Gemeinschaftseigentum oder für das Mietshaus steht in der Nebenkosten- oder Hausgeldabrechnung, oder Sie lassen sich eine gesonderte Bescheinigung ausstellen.

Typische Fehler und Gestaltungstipps

Ein häufiger Fehler betrifft geförderte Maßnahmen. Wer für eine Sanierung einen Zuschuss oder einen zinsverbilligten Kredit aus öffentlichen Mitteln erhält, etwa von KfW oder BAFA, kann dieselbe Maßnahme nicht zusätzlich über § 35a absetzen. Auch die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG lässt sich für dieselben Kosten nicht mit dem Handwerkerbonus kombinieren. Prüfen Sie vorher, welcher Weg sich mehr lohnt.

Größere Vorhaben lassen sich manchmal sinnvoll über den Jahreswechsel verteilen. Wird ein Teil im Dezember und der Rest im Januar bezahlt, können Sie den Höchstbetrag in zwei Jahren nutzen. Abschlagszahlungen helfen dabei, sofern sie per Überweisung erfolgen und durch Rechnungen belegt sind.

Für die Zukunft lohnt ein Blick auf die Gesetzgebung. Nach dem Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, den das Bundeskabinett im September 2026 beschlossen hat, soll der Satz für Handwerkerleistungen ab 2027 von 20 auf 15 Prozent sinken, der Höchstbetrag damit auf 900 Euro. Bundestag und Bundesrat haben darüber nach unserem Stand vom November 2026 noch nicht abschließend entschieden. Wer ohnehin Arbeiten plant, kann prüfen, ob Zahlungen noch im laufenden Jahr sinnvoll sind.

Steuerberater und Finanzierung

Die Regeln wirken einfach, im Detail gibt es aber viele Abgrenzungsfragen, etwa bei Arbeiten außerhalb der Grundstücksgrenze oder bei gemischt genutzten Häusern. Für Ihren konkreten Fall sprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein.

Steht bei Ihnen eine größere Modernisierung an, unterstützt Baugeld 1-2-3 Sie bei der Finanzierung. Wir prüfen, ob ein Modernisierungskredit, eine Aufstockung Ihrer Baufinanzierung oder Fördermittel am besten passen, und rechnen die Varianten mit Ihnen durch.

Häufige Fragen

Wie viel kann ich für Handwerkerleistungen absetzen?

20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Den Höchstbetrag erreichen Sie bei 6.000 Euro Arbeitskosten. Materialkosten zählen nicht.

Kann ich bar bezahlte Handwerkerrechnungen absetzen?

Nein. Das Gesetz verlangt eine Rechnung und eine Zahlung auf das Konto des Handwerkers. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.

Können auch Mieter Handwerkerkosten absetzen?

Ja. Mieter können ihren Anteil an Handwerkerleistungen aus der Nebenkostenabrechnung geltend machen, ebenso eigene Aufträge in der Mietwohnung, etwa für Malerarbeiten.

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